21. Juli 2018 / Allgemein

In der Fahrradstraße hat der Radverkehr absoluten Vorrang

Es winkt Bußgeld

In der Fahrradstraße hat der Radverkehr absoluten Vorrang

In der Fahrradstraße hat der Radverkehr absoluten Vorrang
Seit Februar hat die Stadt Verl bekanntlich auf einem Teil des Schmiedestrangs die erste Fahrradstraße.
Wie die zahlreichen Nachfragen im Fachbereich Sicherheit/Ordnung zeigen, sind die dort geltenden
Regelungen aber offenbar noch nicht jedem vertraut. Daher hier noch einmal die wichtigsten Hinweise:
Eine Fahrradstraße beginnt mit dem Zeichen 244.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und endet mit
dem Zeichen 244.2 StVO; bei allen dazwischenliegenden öffentlichen Verkehrsflächen sind die
Regelungen der Fahrradstraße zu beachten. Generell gilt in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 Stundenkilometern. Daran müssen sich alle Verkehrsteilnehmer halten, das heißt Radfahrerinnen
und Radfahrer ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr.
Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Da Radfahrerinnen und Radfahrer auf
Fahrradstraßen Vorrang haben, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Wenn nötig, muss der
Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit den Radfahrerinnen und Radfahrern anpassen und notfalls
warten sowie besonders rücksichtsvoll fahren.
Wenn lediglich das Zeichen 244.1 aufgestellt ist, darf anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr eine
Fahrradstraße nicht benutzen. Am Schmiedestrang ist jedoch durch das Zusatzzeichen „Anlieger frei“
(1020-30) der Anliegerverkehr freigegeben, um die Erreichbarkeit der innerhalb der Fahrradstraße
liegenden Grundstücke zu gewährleisten.
Der Begriff „Anlieger“ ist in der StVO nicht definiert, allerdings haben Gerichte entschieden, dass
darunter alle Personen zu verstehen sind, die mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der
Straße in Beziehung treten wollen bzw. ein Grundstück innerhalb des Anliegerbereiches aus einem
berechtigten Zweck erreichen wollen. Wer vor hat, jemanden in einer Anliegerstraße zu besuchen oder
abzuholen, darf diese auch benutzen.
Zu den berechtigten Personen, die in einen Anliegerbereich einfahren dürfen, zählen somit insbesondere
Bewohner, Besucher der Bewohner, Lieferanten für bzw. Kunden/Patienten/Mitarbeiter von dort
ansässigen Geschäften/Arztpraxen/Firmen. Ob die gewünschte Person tatsächlich angetroffen wurde, ist
unerheblich. Allerdings muss der Aufenthalt in der Anliegerstraße nachvollziehbar sein. Wer die Straße
nur als Abkürzung nutzt oder dort ohne triftigen Grund lediglich parkt, also eben nicht mit
Nutzungsberechtigten in Kontakt treten will, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem
Bußgeld rechnen.
Die Bewohner der an die Fahrradstraße angrenzenden Wohngebiete (zum Beispiel Nelkenweg), die
lediglich nach Hause fahren, und auch der Durchgangsverkehr dürfen den Fahrradstraßenbereich des
Schmiedestrangs somit nicht mehr benutzen, sondern müssen auf die Hauptverbindungen Bergstraße
(K 43) und Paderborner Straße (L 757) ausweichen.

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