19. Mai 2017 / Allgemein

Überblick über Verkehrsregeln für Radfahrer

speziell für Verl


Überblick über Verkehrsregeln für Radfahrer 
 
Wann dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer auf der Fahrbahn fahren? Und in welchen Fällen müssen sie es sogar? In dieser Frage sind sich viele Verkehrsteilnehmer unsicher, wie die zahlreichen Anfragen an den Fachbereich Sicherheit/Ordnung der Stadt Verl zeigen. Die Verwaltung hat deshalb noch einmal die wichtigsten Regeln zusammengestellt. 
 
In allen verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) und Tempo 30-Zonen mit Gehwegen neben der Fahrbahn müssen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr).  Dies betrifft auch verkehrswichtige Straßen wie die Hauptstraße und die Poststraße in Verl (30er-Zone mit reinen Gehwegen).
 
Außerorts sind die neben den Fahrbahnen vorhandenen Rad-/Gehwege in der Regel benutzungspflichtig, weil hier das Verkehrsaufkommen, der Schwerlastverkehr und die hohen Geschwindigkeiten gefährlich sind. Ausnahme ist der Radweg an der Bleichestraße, auf dem die Benutzung in beiden Richtungen freigestellt ist.
 
An den großen Durchgangsstraßen innerorts kommt es auf die Gestaltung der Nebenanlagen an. Sind dort reine Gehwege wie an der Fürstenstraße und der Holter Straße in Kaunitz oder der Bergstraße in Bornholte, dann müssen Radfahrer (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr) auf der Fahrbahn fahren. Handelt es sich um kombinierte Geh- und Radwege wie an der Gütersloher Straße/Paderborner Straße und Österwieher Straße in Verl, der Paderborner Straße in Kaunitz oder an der Thaddäusstraße in Sürenheide, dann dürfen Radfahrer auf der rechts gelegenen Nebenanlage fahren, können aber auch die Fahrbahn benutzen. 
 
Somit müssen Autofahrer auch auf den Durchgangsstraßen mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen und sollten sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten. Sie dürfen weder hupen noch die Radfahrer bedrängen.
 
 

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