9. März 2018 / Allgemein

Überblick über Verkehrsregeln für Radfahrerinnen und Radfahrer

Zum Start der Radfahrsaison

Zum Start der Radfahrsaison: Überblick über Verkehrsregeln für Radfahrerinnen und Radfahrer

Wenn die Sonne langsam wieder wärmt und die Natur ergrünt, werden die Menschen wieder zunehmend mit dem Fahrrad mobil. Zum Start der Radfahrsaison ruft die Stadtverwaltung noch einmal die Verkehrsregeln für Radfahrerinnen und Radfahrer in Erinnerung. Denn immer wieder erreichen den Fachbereich Sicherheit und Ordnung Fragen wie zum Beispiel: Wann dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer auf der Fahrbahn fahren? In welchen Fällen müssen sie es sogar? Und welche Regeln gelten für die Gehwegnutzung mit dem Rad?

Ein Gehweg (erkennbar zum Beispiel am typischen Plattenbelag, Hochbord) darf nur unter folgenden Voraussetzungen von Radfahrerinnen und Radfahrern genutzt werden: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. Ansonsten ist die Gehwegnutzung für Radfahrerinnen und Radfahrer verboten. Geschoben werden darf das Fahrrad auf dem Gehweg jedoch.

In allen verkehrsberuhigten Bereichen (umgangssprachlich „Spielstraßen“) und Tempo 30-Zonen mit Gehwegen neben der Fahrbahn müssen Radfahrerinnen und Radfahrer, abgesehen von den oben genannten Ausnahmen, auf der Fahrbahn fahren. Dies betrifft auch verkehrswichtige Straßen wie die Hauptstraße und die Poststraße in Verl (Tempo 30-Zonen mit reinen Gehweganlagen).

Außerorts sind die neben der Fahrbahn vorhandenen Rad-/Gehwege in der Regel benutzungspflichtig, weil hier das Verkehrsaufkommen, der Schwerlastverkehr und die hohen Geschwindigkeiten zu gefährlich für Mischverkehr auf der Fahrbahn sind. Eine Ausnahme stellt der Radweg an der Bleichestraße dar, auf dem die Benutzung in beiden Richtungen freigestellt ist. Wo keine Radwege vorhanden sind, darf und muss die Fahrbahn benutzt werden; derzeit ist dies zum Beispiel noch an der Österwieher Straße außerorts der Fall. Jedoch soll dort bekanntlich ein gemeinsamer Geh-/Radweg gebaut werden.

An den Hauptverkehrsstraßen innerorts kommt es auf die Gestaltung der Nebenanlagen an. Sind dort reine Gehwege wie an der Fürstenstraße und der Holter Straße in Kaunitz oder der Bergstraße in Bornholte vorhanden, dann müssen Radfahrerinnen und Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Handelt es sich um gemeinsame Geh-/Radwege wie an der Gütersloher Straße/Paderborner Straße und Österwieher Straße in Verl, der Paderborner Straße in Kaunitz oder an der Thaddäusstraße in Sürenheide, dann dürfen Radlerinnen und Radler auf der rechts gelegenen Nebenanlage fahren, können aber auch die Fahrbahn benutzen.

Eine Pflicht, vorhandene Radwege oder gemeinsame Geh-/Radwege zu benutzten, besteht nur dort, wo dies mittels Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 der Straßenverkehrsordnung (runde blaue Schilder mit weißem Rad-Sinnbild) angeordnet ist. Ansonsten dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer grundsätzlich
die Fahrbahn nutzen, selbst dann, wenn ein (unbeschilderter) baulicher Radweg neben der Fahrbahn vorhanden ist. Somit müssen Autofahrerinnen und Autofahrer auch auf den Durchgangsstraßen mit Radfahrerinnen und Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten

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