27. Dezember 2025 / Aus aller Welt

Justizministerin Hubig gegen Klarnamenpflicht im Internet

Hass und Hetze dürften sich im Internet nicht hinter Anonymität verstecken, sagen die einen. Die Justizministerin findet: Wer Meinungen anonym äußern möchte, ist dafür keine Rechenschaft schuldig.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig ist gegen eine Klarnamenpflicht. (Archivbild)
Veröffentlicht am 27. Dezember 2025 um 12:17 Uhr von dpa

Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat sich gegen eine Klarnamenpflicht im Internet ausgesprochen. «Eine staatlich verordnete Klarnamenpflicht im Internet lehne ich ab. Wer eigene Meinungen oder Erfahrungen anonym oder unter Pseudonym äußern möchte, ist dafür keine Rechenschaft schuldig», sagte sie dem «Tagesspiegel». 

Zuvor hatten sich unter anderem Bayerns Digitalminister Fabian Mehring (Freie Wähler) und der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, in der Zeitung für eine solche Pflicht ausgesprochen. Dafür wären Änderungen auf Bundesebene nötig.

Bei Straftaten sieht die Ministerin Grenzen

Hubig ergänzte, das «berechtigte Interesse an dauerhafter Anonymität» ende jedoch dort, «wo Straftaten begangen werden». «Auch im digitalen Raum hat die Meinungsfreiheit Grenzen», sagte Hubig. Es sei deshalb wichtig, «dass kriminelle Äußerungen im Internet verfolgt werden und Täter zur Rechenschaft gezogen werden können.» Dafür brauche es aber keine Klarnamenpflicht. Wenn die Identität von Straftätern im Nachhinein ermittelt werden könne, sei das ausreichend.

Mehring hatte gesagt, das Recht auf freie Meinungsäußerung beinhalte keinen Anspruch auf Anonymität. «Man muss schon zu seinen Äußerungen stehen; analog wie digital.» Was am Stammtisch kriminell sei, müsse auch im Netz sanktioniert werden können. Eine Klarnamenpflicht in den sozialen Medien könne seiner Ansicht nach die Diskurskultur im Netz zivilisieren. Wer wisse, dass sein Handeln nicht folgenlos bleibe, verhalte sich verantwortungsvoller. 

So ähnlich hatte auch Voßkuhle argumentiert und erklärt, dass er eine solche Pflicht für «nicht ganz einfach» halte, aber für «verfassungsrechtlich zulässig». 

Hubig sagte: «Bei der Auslegung des Strafrechts muss dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung getragen werden.» Das Grundgesetz schütze «gerade auch die kontroverse Meinung und die polemische Zuspitzung».


Bildnachweis: © Michael Kappeler/dpa
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