16. April 2025 / Polizeimeldung

Zehnjährige Radfahrerin kollidiert mit Auto - Die Polizei warnt den Unfallort ohne polizeiliche Aufnahme zu verlassen

Verkehr Zehnjährige Radfahrerin kollidiert mit Auto - Die Polizei warnt den Unfallort ohne polizeiliche Aufnahme zu...

von Pressestelle Polizei Gütersloh

Langenberg/ Kreis Gütersloh (MK) - Am Dienstagnachmittag (15.04., 14.15 Uhr) ereignete sich an der Einmündung Wadersloher Straße/ Neue Straße ein Verkehrsunfall, bei dem sich eine zehnjährige Radfahrerin leicht verletzte.

Zuvor befuhr ein 71-jähriger Langenberger mit einem Mercedes die Neue Straße und hielt verkehrsbedingt an der Einmündung Wadersloher Straße. Unvermittelt stieß die Zehnjährige mit ihrem Fahrrad von rechts kommend gegen das Auto und stürzte. Der Mercedes-Fahrer kümmerte sich umgehend um das Mädchen und fragte nach ihrem Befinden. Die Zehnjährige gab an, dass es ihr gut gehe. Der Mercedes-Fahrer hinterließ anschließend seine Erreichbarkeit und fuhr weiter. Erst später bemerkte das Mädchen, dass es sich leicht verletzt hatte.

Die Polizei Gütersloh warnt! Informieren Sie nach einem Unfall mit Kind immer die Polizei und entfernen Sie sich nicht vom Unfallort.

In der Regel halten beteiligte Autofahrer an, kümmern sich um das gestürzte Kind und fragen es, ob es verletzt sei. In vielen Fällen und unter Schock verneinen die Kinder dann aber diese Frage. Oft passiert es, dass die beteiligten Autofahrer ihre Fahrt dann fortsetzen, ohne die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen - in dem guten Glauben, dass ja glücklicherweise nichts passiert sei. Allerdings stellt sich die Sachlage oft anders dar, als es auf den ersten Blick scheint: Nach einem - wenn auch leichten - Verkehrsunfall sind die allermeisten Kinder schlicht überfordert, die Situation und ihren Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Viele sind sehr erschrocken, verwirrt und verängstigt. Ihre Eltern oder andere Vertrauenspersonen sind nicht bei ihnen, außerdem werden sie von fremden Menschen angesprochen.

Zudem sind Kinder unter 14 Jahren für den Gesetzgeber keine Feststellungsberechtigten i.S.d. § 142 StGB (Unfallflucht)! Erst in der Schule oder zu Hause, in der gewohnten und vertrauten Umgebung, stellen sich dann unfallbedingte Schmerzen ein oder werden Beschädigungen am Fahrrad o.ä. festgestellt, die in der akuten Unfallsituation nicht gesehen wurden. Melden die Eltern der Kinder daraufhin im Nachhinein den Unfall bei der Polizei, könnte es für beteiligte Autofahrer problematisch werden: Für den Pkw-Fahrer besteht der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und ein entsprechendes Strafverfahren wird eingeleitet. In den meisten Fällen hatten die unfallbeteiligten Autofahrer gar nicht die Absicht, vom Unfallort zu flüchten - erfüllen durch ihr Verhalten aber den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Höhe der Strafe hängt u.a. von dem verursachten Schaden ab, die Strafzumessung liegt jedoch allein beim Gericht. Weiterhin muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden!

In Ihrem eigenen Interesse und dem des Kindes und seiner Eltern sollte zu Unfällen, bei denen Kinder beteiligt waren, immer die Polizei hinzugezogen werden - auch wenn die Kinder beteuern, dass es ihnen gut geht und auf den ersten Blick kein Schaden entstanden ist.

Quelle: Polizei Gütersloh - hier Original öffnen (guetersloh.polizei.nrw)

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