31. Juli 2023 / Aktueller Hinweis

Verkehrsregeln für den Radverkehr

Klickt euch jetzt rein.

Wann dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer auf der Fahrbahn fahren? Und in welchen Fällen müssen sie es sogar? In dieser Frage sind sich viele Verkehrsteilnehmende unsicher, wie die zahlreichen Anfragen an den Fachbereich Sicherheit/Ordnung der Stadt Verl zeigen. Die Verwaltung hat deshalb noch einmal die wichtigsten Regeln zusammengestellt. 

In allen verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) und Tempo 30-Zonen mit Gehwegen neben der Fahrbahn müssen Radfahrende auf der Fahrbahn fahren (ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr).  Dies betrifft auch die Tempo 20-Zone in der Hauptstraße und die Poststraße in Verl als 30er-Zone mit reinen Gehwegen.

Außerorts sind die neben den Fahrbahnen der Hauptverkehrsstraßen vorhandenen Rad-/Gehwege in der Regel benutzungspflichtig. Dies wird durch die blauen Rad-/Gehwegschilder vorgeschrieben, weil hier das Verkehrsaufkommen, der Schwerlastverkehr und die hohen Geschwindigkeiten gefährlich sind.

An den großen Durchgangsstraßen innerorts kommt es auf die Gestaltung der Nebenanlagen an. Sind dort reine Gehwege (erkennbar an den großen Gehwegplatten) wie an der Fürstenstraße und der Holter Straße in Kaunitz vorhanden, dann müssen Radfahrende (ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr) auf der Fahrbahn fahren. Handelt es sich um kombinierte Geh- und Radwege wie an der Gütersloher Straße/Paderborner Straße und Österwieher Straße in Verl, der Paderborner Straße in Kaunitz, der Bergstraße in Bornholte oder an der Thaddäusstraße in Sürenheide, dann dürfen Radfahrende auf der rechts gelegenen Nebenanlage fahren, können aber auch die Fahrbahn benutzen.

Somit müssen Autofahrerinnen und Autofahrer auf den Durchgangsstraßen mit Radfahrenden auf der Fahrbahn rechnen und sollten sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten. Sie dürfen weder hupen noch die Radfahrenden bedrängen. Zu beachten sind auch die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände von 1,5 Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Diese Abstandsregel gilt gemäß § 5 Abs. 4 StVO auch gegenüber Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Nutzerinnen und Nutzern von E-Rollern.

Quelle: Stadt Verl
Bild: Pexels / Nubia Navarro (nubikini)

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