5. März 2020 / Allgemein

Brutzeit der Vögel hat begonnen

Schutzvorschriften sind zu beachten

Trotz der frühen Jahreszeit machen sich aufgrund der milden Temperaturen bereits die überwinternden Singvögel mit ihren Gesängen bemerkbar. Der Gesang der Männchen dient der Absteckung des Reviers, um später ein Weibchen anzulocken. In der Brutzeit entscheidet sich, ob der Bestand durch den Nachwuchs gesichert wird. Kommt es in dieser Zeit zu Störungen, etwa durch frei herumlaufende Hunde, kann es dazu führen, dass ein Gelege aufgegeben wird und der Platz in den nächsten Jahren als Brutplatz gemieden wird.

Besonders betroffen sind davon die am Boden brütenden Feldvögel, wie Kiebitz, Großer Brachvogel oder die Feldlerche. Auch junge Feldhasen oder Rehkitze können zu Tode gehetzt oder störungsbedingt von ihren Eltern verlassen werden.

Um diese negativen Beeinträchtigungen zu verhindern, erinnert der Fachbereich Umweltschutz der Stadt Gütersloh an die Schutzvorschriften, die zum Schutz der Tier- und Vogelwelt zu beachten sind:

  • Innerhalb des bebauten Gebietes der Stadt Gütersloh besteht eine grundsätzliche Pflicht, Hunde anzuleinen. Dies gilt ebenso für Grün- und Erholungsanlagen, auf Wander- und Spazierwegen, Spiel- und Sportflächen sowie für Gärten und Friedhöfe.
  • Hunde sind in ausgewiesenen Schutzgebieten (Natur- und Landschaftsschutzgebiete) ganzjährig anzuleinen.
  • In der freien Landschaft außerhalb der Schutzgebiete dürfen Hunde nur unter ständiger Aufsicht ohne Leine auf Wegen und unbewirtschafteten Flächen laufen; das Anleinen wird allerdings insbesondere während der Brutzeit empfohlen. Wiesen und Felder im Privateigentum dürfen von den Hunden ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder Pächters nicht genutzt werden.
  • Im Wald abseits der Wege gilt eine ganzjährige Anleinpflicht.
  • Tipp: Im Stadtgebiet gibt es eine spezielle Wiese an der Buschstraße, wo Hunde frei und unangeleint laufen dürfen. Diese Hundewiese darf von jedem Hund genutzt werden.
  • In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Wer sich an die Bestimmungen hält, trägt dazu bei, die heimische Tier- und Vogelwelt auch für die kommenden Generationen zu erhalten.

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